Wissenswert

Leistungs­beschreibung

Leistungsprogramm und Leistungsverzeichnis sind Beschreibungen der Leistungen gemäß der Allgemeinen Vergabebestimmungen § 9 VOB/A. Das Kurztext-LV dient der Kalkulation und ist daher in der VOB nicht erwähnt.

Die Leistungsbeschreibung hat gemäß § 1 Nr. 2 VOB/B den größten Einfluss auf die vertragliche Abwicklung von Bauvorhaben.

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

  • die Leistungsbeschreibung
  • die Besonderen Vertragsbedingungen
  • etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
  • etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
  • die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Leistungsprogramm

Die Bauaufgabe wird im Leistungsprogramm eindeutig beschrieben, so dass dem Bieter eine Kalkulation zur Abgabe eines Angebotes möglich ist (§ 9 Nr. 11 (1) VOB/A). Bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm werden vom Auftraggeber jedoch lediglich der Rahmen des Bauvorhabens und das gewünschte Programm der Standards vorgegeben. Abgeleitet aus der Überlegung, dass die geplante Leistung auf die beabsichtigte Funktion ausgerichtet ist und sich daraus ergeben soll, hat sich in weiten Teilen der Literatur und in der Fachwelt der Begriff „Funktionale Leistungsbeschreibung“ durchgesetzt. Dem Bieter bleibt überlassen, mit welchen Konstruktionskonzepten er die Vorgaben des Auftraggebers erfüllen wird. Die Vorschläge des Bieters können bis hin zum Entwurf reichen (§ 9 Nr. 12 VOB/A).

Das Leistungsprogramm ist eine textliche Darstellung der Qualitäten, aber nicht der Quantitäten. Die Bewertung der dargestellten Qualitäten zur Erfüllung der Bauaufgabe wird auf den Bieter übertragen. Der Inhalt des Leistungsprogramms ist nicht absolut festgelegt. Dem Bieter wird je nach Detaillierung der Beschreibung mehr oder weniger Verantwortung übertragen.

Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauauf- gabe, aus der die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen uns funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind.

Von dem Bieter ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Aus- führung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung – gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben – umfasst. (…)

Leistungsverzeichnis

Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis setzt sich zusammen aus einer allgemeinen Baubeschreibung und einer in Positionen gegliederten Darstellung der einzelnen Leistungen (§ 9 Nr. 6 VOB/A und § 9 Nr. 9 VOB/A). Lediglich gleichartige Leistungen werden in einer Position erfasst, ansonsten umfasst die Gliederung eine detaillierte Beschreibung mit Mengenangabe von jeder einzelnen Leistung, außer denen, welche nach den Vertragsbedingungen bzw. nach der gewerblichen Verkehrssitte ohnehin im Leistungsumfang enthalten sind (§ 9 Nr. 8 VOB/A). Sollte es nicht möglich sein, die Leistungen eindeutig und unmissverständlich zu beschreiben, kann das Leistungs-verzeichnis durch die Ausführungsplanung ergänzt werden (§ 9 Nr. 7 VOB/A).

Das Leistungsverzeichnis ist eine Darstellung der Qualitäten und auch der Quantitäten. Der Bieter hat lediglich die Möglichkeit Alternativangebote abzugeben, um die Erfüllung der Bauaufgabe mit anderen Mitteln vorzuschlagen.

Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.

Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.

Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden.

Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.

Kurztext-LV

Das Kuztext-Leistungsverzeichnis ist in der VOB nicht direkt erwähnt, ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass der Bieter bei der Abgabe eines Angebotes auf der Grundlage eines Leistungsprogramms Mengen- und Preisangaben für sämtliche Leistungen machen soll (§ 9 Nr. 12 VOB/A). Die Leistungen werden vom Bieter erfasst, wobei eine detaillierte Beschreibungnicht erforderlich ist, da die Konstruktionskonzepte zur Erfüllung der Bauaufgabe dem Bieter obliegen. Die erfassten Leistungen werden mit Mengen versehen und preislich ausgewertet.

Das Kurztext-LV dient Bauunternehmungen und Baugesellschaften zur Kalkulation von Bauvorhaben und zur Abgrenzung der Leistung gegenüber dem Bauherrn bei Abschluss eines Pauschalvertrages.

(…) Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bieter zu verlangen, dass er

  • die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Verdingungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt und, dass er
  • etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten) – erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen – begründet.

Quellenangabe VOB-Texte:

VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Gesamtausgabe 2016 Im Auftrage des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen Hrsg. Vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Beuth Verlag GmbH

Daten­schutz­einstellungen